Susanne (35)

ZONTA Erfahrungsbericht Susanne

Nichteheliche Lebensgemeinschaften – schlechte Karten, wenn etwas passiert

Susanne (35) lebt mit ihrem Freund zusammen. Das Paar hat 2 Kinder. Wegen der Kinder hat sie im Einvernehmen mit ihrem Partner ihren Beruf aufgegeben. Durch einen Zeitungsartikel aufgeschreckt, kommt sie zur Beratung. Ihre Hauptfrage ist: „Was ist, wenn meinem Freund etwas passiert, also wenn er stirbt oder sich von mir trennt? Was bekomme ich dann?“

Die Antwort lautet: Nichts. Stirbt Susannes Partner, erben die gemeinsamen Kinder, nicht sie. Er könnte ein Testament zu ihren Gunsten machen, dann würde sie erben. Sie hat aber nur einen Freibetrag für die Erbschaftsteuer von 20.000 €, eine Ehefrau dagegen 500.000 €.

Trennt sich ihr Freund von ihr, hat sie Anspruch auf Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder. Sie selbst kann den sogenannten Betreuungsunterhalt verlangen, mindestens für die Zeit von 6 Wochen vor der Geburt bis zum 3. Lebensjahr.

Daher die dringende Empfehlung, wenn Kinder da sind zu heiraten. Denn für die Ehe und Familie sind für den Scheidungs- oder Todesfall die wichtigsten Dinge geregelt: es gibt den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich. Im Todesfall verfügt die Ehefrau über den hohen Freibetrag bei der Erbschaft.

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