Dein kompetenter Ansprechpartner in Sachen Altersvorsorge
In die Rentenkasse fließen jeden Monat die Rentenbeiträge aller Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge. Daraus werden direkt die derzeit laufenden Renten ausgezahlt. Das nennt man Umlageverfahren.
Aber die Rentenversicherung beschränkt sich nicht darauf, am Ende des Berufslebens pünktlich die Rente zu zahlen. Sie ist vielmehr dein kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen der Altersvorsorge – auch in jüngeren Jahren. So gibt sie auch Informationen und Auskünfte über die Möglichkeiten der zusätzlichen Altersvorsorge sowie wertvolle Hinweise und Tipps für deren Durchführung.
Unter www.deutsche-rentenversicherung.de / Online-Terminvereinbarung der Deutschen Rentenversicherung kannst du deinen Wunschtermin zum Vorsorgegespräch vereinbaren.
Ab dem 27. Lebensjahr verschickt sie jährlich eine Renteninformation an die Versicherten, soweit 5 Beitragsjahre erfasst sind.
Wie berechnet sich eigentlich meine Rente?
Die Höhe deiner persönlichen Rente wird nach der Rentenformel berechnet
Rentenformel: Monatliche Rente = E x A x Z x R
E = Entgeltpunkte
Jedes Arbeitsjahr wird durch einen Entgeltpunkt abgebildet: Hierzu wird dein Jahresgehalt durch das durchschnittliche Jahresentgelt aller Versicherten geteilt. Dieses liegt 2023 bei 45.358 €. Ist dein eigener Verdienst höher als der errechnete Durchschnitt, wird dein Entgeltpunkt größer als 1, liegt dein Jahresverdienst darunter, ist dein Entgeltpunkt kleiner als 1.
Berücksichtigt wird der Jahresverdienst aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Diese liegt 2024 bei 90.600 €. 2023/24 können damit maximal knapp 2 Entgeltpunkte pro Einzahlungsjahr erreicht werden. Mehr Rentenpunkte kann man auch bei höherem Einkommen nicht erwerben.
Nachdem alle Entgeltpunkte ermittelt sind, werden sie für die gesamte Versicherungsdauer zusammengezählt. Hierin ist also auch die Anzahl der Beitragsjahre enthalten. Die so ermittelte Summe spiegelt den Lebensarbeitsverdienst wider – und ist der erste Faktor zur Berechnung der Rente.
A = Aktueller Rentenwert
Dies ist der aktuelle Wert eines Entgeltpunktes. Dieser Wert verändert sich jedes Jahr, da er der Lohnentwicklung folgt. Er wird jeweils zum 01.07. angepasst und beträgt 2024 39,32 €. Durch Multiplikation der gesammelten Entgeltpunkte mit dem Rentenwert erhält man die aktuellen monatlichen Rentenansprüche.
Z = Zugangsfaktor
Wer zur Regelaltersgrenze in Rente geht, hat den Zugangsfaktor 1. Wer früher in Rente geht, muss für jeden Monat einen Abschlag von 0,3 % in Kauf nehmen. Wer später in Rente geht, erhält einen monatlichen Zuschlag von 0,5 %.
R = Rentenart
Die normale Altersrente hat den Faktor 1 und beträgt damit 100 % der im Laufe des Arbeitslebens erworbenen Rentenansprüche. Die Witwenrente hat den Rentenartfaktor 0,55, beträgt also 55 % der zugrundeliegenden Altersrente.
Die Höhe der Rente ergibt sich somit aus der Summe der gesammelten Entgeltpunkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert, dem Zugangsfaktor und der Rentenart.
Drei Beispielrechnungen
Rentnerin 1 hat 45 Jahre durchschnittlich verdient. Sie kommt daher auf 45 Entgeltpunkte. Sie geht regulär in diesem Jahr in Rente. Bei einem Rentenwert von 39,32 € erhält sie 1.769,40.- € Rente
Rentnerin 2 kommt wegen Teilzeit und Auszeiten auf 22,5 Entgeltpunkte. Sie geht ebenfalls regulär in Rente. Bei einem Rentenwert von 39,32€ erhält sie 884,70 € Rente.
Rentnerin 3 hat 45 Jahre durchschnittlich 20 % mehr verdient als der Durchschnitt. Sie kommt auf 54 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenwert von 39,32 € erhält sie 2.123,28 € Rente.
Kindererziehungszeiten
Für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind werden 2,5 Jahre und für jedes nach dem 01.01.1992 geborene Kind 3 Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für jedes Jahr erwirbt man 1 Entgeltpunkt (das entspricht dem Rentenanspruch bei einem Durchschnittsgehalt).
Bei dem aktuellen Rentenwert von 39,32 € pro Entgeltpunkt wären dies monatlich bis zu 117,96 € bei einem Kind und 235,32 € bei zwei Kindern.
Diesen Anspruch hat man auch, wenn man zusätzlich arbeitet (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).